Massnahmen & Grundsätze
Beitragssystem mit Einstiegskriterien
Das Beitragssystem der Landschaftsqualitätsprojekte besteht aus
einem Grundbeitrag bei Erfüllung der Einstiegskriterien
und Einzelbeiträgen bei Erfüllung von Allgemeinen (A) und/oder Landschaftstypspezifischen (L) Massnahmen.
Die Einstiegskriterien setzen sich aus drei Grundanforderungen (G1, G2 und G3) und mindestens 3 Massnahmen (A und/oder L) zusammen. Die Erfüllung der Einstiegskriterien ist zwingend und führt zum Grundbeitrag.
Die einmaligen Massnahmen, für die vor der Umsetzung ein Gesuch gestellt werden muss, werden ab dem 01.01.2024 nicht mehr angeboten.
Massnahmennummern: A7b, A10b, L8a-c, L9b-d, (L10c)
Die Trägerschaft des LQ Projektes Uri hat entschieden, dass aufgrund der aktuell laufenden Übergangsfrist sowie der ausgeschöpften finanziellen Mittel einmalige Gesuche nicht mehr bewilligt werden. Der Plafond von 1.68 Mio CHF wurde seit Jahren ausgeschöpft. die Bewilligung einmaliger Massnahmen hatte somit zur Folge, dass die Beiträge bei den mehrjährigen Massnahmen korrigiert werden mussten.
Grundsätze LQB
Die Objekte müssen auf der Betriebsfläche bzw. Sömmerungsfläche stehen (gilt allgemein Art. 63 Abs. 2 DZV)
Auf eingezonten Flächen (Bauzonen) dürfen keine Massnahmen angemeldet werden
Ein Objekt kann nur bei einer Massnahme angemeldet werden. Ausnahmen bilden hier Neuerstellungen und Neupflanzungen, welche in die entsprechende Pflegemassnahme überführt werden müssen
Doppelfinanzierungen einer Massnahme sind nicht erlaubt
Während der Projektphase (2014 bis 2021) kann das ausgewählte Massnahmenset von jährlichen Massnahmen erweitert werden
Jährlich abgegoltene Massnahmen müssen ab dem Jahr der Anmeldung bis 2021 umgesetzt werden
Neuerstellungen/Neuanlagen sind unter der entsprechenden Pflegemassnahme weiterzuführen
Wenn eine Massnahme wegen Wegfall der entsprechenden Fläche nicht mehr umgesetzt werden kann, entfällt die Verpflichtung für den Landwirt
Alle angemeldeten Massnahmen müssen auf dem Betriebsplan eingezeichnet sein
Bei allen Massnahmen gilt, dass die gesetzlichen Anforderungen, welche einen direkten Bezug zur Massnahme haben, erfüllt sein müssen
Bei allen Massnahmen kann der Kanton in begründeten Fällen von den Anforderungen abweichende Ausnahmen bewilligen
Jeder Landwirt wird mittels Grundbeitrag für die Teilnahme an einer Beratung entschädigt. Der Landwirt trägt somit die unmittelbaren Kosten für die Beratung selber
Der Grundbeitrag sowie sämtliche Beitragsansätze können wegen Budgetbeschränkungen oder Kürzungen des Direktzahlungsrahmens während der Projektphase angepasst werden
Die Anmeldung ist fristgeecht beim Amt für Landwirtschaft einzureichen
Ansprechsperson beim Amt für Landwirtschaft ist Raphael Bissig (041 875 23 01)
Ansprechsperson bei der Trägerschaft ist Bsc. FH Umwelting. Heidi Mathis (041 624 48 48, Mail: heidi.mathis(at)agro-kmu.ch)
Weitere Unterlagen finden Sie auf der Internetseite des Landwirtschaftsamtes