Massnahmen & Grundsätze

Beitragssystem mit Einstiegskriterien

Das Beitragssystem der Landschaftsqualitätsprojekte besteht aus

  • einem Grundbeitrag bei Erfüllung der Einstiegskriterien

  • und Einzelbeiträgen bei Erfüllung von Allgemeinen (A) und/oder Landschaftstypspezifischen (L) Massnahmen.

Die Einstiegskriterien setzen sich aus drei Grundanforderungen (G1, G2 und G3) und mindestens 3 Massnahmen (A und/oder L) zusammen. Die Erfüllung der Einstiegskriterien ist zwingend und führt zum Grundbeitrag.

Die einmaligen Massnahmen, für die vor der Umsetzung ein Gesuch gestellt werden muss, werden ab dem 01.01.2024 nicht mehr angeboten.  

Massnahmennummern: A7b, A10b, L8a-c, L9b-d, (L10c)

Die Trägerschaft des LQ Projektes Uri hat entschieden, dass aufgrund der aktuell laufenden Übergangsfrist sowie der ausgeschöpften finanziellen Mittel einmalige Gesuche nicht mehr bewilligt werden. Der Plafond von 1.68 Mio CHF wurde seit Jahren ausgeschöpft. die Bewilligung einmaliger Massnahmen hatte somit zur Folge, dass die Beiträge bei den mehrjährigen Massnahmen korrigiert werden mussten.  

Grundsätze LQB

  • Die Objekte müssen auf der Betriebsfläche bzw. Sömmerungsfläche stehen (gilt allgemein Art. 63 Abs. 2 DZV)

  • Auf eingezonten Flächen (Bauzonen) dürfen keine Massnahmen angemeldet werden

  • Ein Objekt kann nur bei einer Massnahme angemeldet werden. Ausnahmen bilden hier Neuerstellungen und Neupflanzungen, welche in die entsprechende Pflegemassnahme überführt werden müssen

  • Doppelfinanzierungen einer Massnahme sind nicht erlaubt

  • Während der Projektphase (2014 bis 2021) kann das ausgewählte Massnahmenset von jährlichen Massnahmen erweitert werden

  • Jährlich abgegoltene Massnahmen müssen ab dem Jahr der Anmeldung bis 2021 umgesetzt werden

  • Neuerstellungen/Neuanlagen sind unter der entsprechenden Pflegemassnahme weiterzuführen

  • Wenn eine Massnahme wegen Wegfall der entsprechenden Fläche nicht mehr umgesetzt werden kann, entfällt die Verpflichtung für den Landwirt

  • Alle angemeldeten Massnahmen müssen auf dem Betriebsplan eingezeichnet sein

  • Bei allen Massnahmen gilt, dass die gesetzlichen Anforderungen, welche einen direkten Bezug zur Massnahme haben, erfüllt sein müssen

  • Bei allen Massnahmen kann der Kanton in begründeten Fällen von den Anforderungen abweichende Ausnahmen bewilligen

  • Jeder Landwirt wird mittels Grundbeitrag für die Teilnahme an einer Beratung entschädigt. Der Landwirt trägt somit die unmittelbaren Kosten für die Beratung selber

  • Der Grundbeitrag sowie sämtliche Beitragsansätze können wegen Budgetbeschränkungen oder Kürzungen des Direktzahlungsrahmens während der Projektphase angepasst werden

  • Die Anmeldung ist fristgeecht beim Amt für Landwirtschaft einzureichen

  • Ansprechsperson beim Amt für Landwirtschaft ist Raphael Bissig (041 875 23 01)

  • Ansprechsperson bei der Trägerschaft ist Bsc. FH Umwelting. Heidi Mathis (041 624 48 48, Mail: heidi.mathis(at)agro-kmu.ch)

  • Weitere Unterlagen finden Sie auf der Internetseite des Landwirtschaftsamtes

Adresse

Bauernverbände, Obwalden,
Nidwalden und Uri
Beckenriederstrasse 34
6374 Buochs

Telefon 041 624 48 48
Fax 041 624 48 49

info@nbv-obv-ubv.ch

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